Definition:

Um die Vermittlung von Betreuungsdienstleistungen legal konform zu gestalten, ist es dringend erforderlich zu definieren, was unter einer häuslichen Betreuung und der Aufgaben der Betreuungskraft zu verstehen ist. Die vorherrschende Erwartungshaltung der Kunden, hinsichtlich der allumfassenden Betreuung im eigenen Zuhause muss in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gebracht werden. Rund 300.000 können nur deshalb zu Hause leben, weil sie durch EU-osteuropäische Betreuungspersonen versorgt werden. Hierzu gibt es auch mittelfristig keine Alternative weder durch ambulante, noch stationäre Pflege. Bei durchschnittlich je 2,3 sich abwechselnden Betreuungspersonen arbeiten in den rund 300.000 Haushalten pro Jahr rund 700.000 überwiegend aus EU-Osteuropa in Deutschland.

Legalität:

90% aller Betreuungskräfte arbeiten ohne Sozialversicherungsschutz und/oder korrekte Verträge. Wer die Tabuisierung von Schwarzarbeit (aber sie für die eigenen Eltern nutzt) nicht ablehnt, fördert die illegale Variante.

Aufgabenprofil der Betreuungskraft:

Eine anwesende Betreuungskraft gewährt einen kontinuierliche Versorgungssicherheit, für die zu betreuende Person.
 
– Hauswirtschaft (40% der Zeit)
– Betreuung (35% der Zeit)
– Grundpflege (25% der Zeit)

Qualifikation der Betreuungskraft:

Eine Betreuungsperson ist mehr als eine Haushaltshilfe. Die Bezeichnung „Haushaltshilfe“ ist sachlich falsch. Betreuungskräfte sind auch keine professionellen Pflegekräfte, Stattdessen ersetzen sie die Betreuungspersonen die nicht oder nur kurzzeitig vorhandene familiäre Versorgung und ergänzen ggf. die Versorgung durch ambulante Dienste.

Arbeitszeiten:

Die Arbeitszeiten sind abhängig von den individuellen Bedürfnissen der Hilfesuchenden. Nur ausnahmsweise und im Notfall: Ungeplante Unterstützung in der Nacht.
 
Untersuchungen haben ergeben, dass Betreuungspersonen selber ihre tatsächliche Arbeitszeit auf 6-7 Stunden/Tag einschätzen.
Diese Arbeitszeit ist über den Tag verteilt, unterbrochen durch Freizeit, Präsenz im eigenen Zimmer oder gemeinsame Mahlzeiten.
Diese Unterbrechungen als Mindestlohn-pflichtige Bereitschaft liegt zwar arbeitsrechtlich nahe, wird von den Beteiligten selbst
jedoch meist als Entgelt-freie Rufbereitschaft angesehen.

Tag- oder Nachtdienst:

Eine Betreuungsperson kann entweder einen Tag- oder einen Nachtdienst verrichten. Beides zusammen ist menschenunmöglich
und von uns als seriöser Vermittlungsagentur auch nicht gewollt. Insofern verwenden wir auch nicht den Begriff der 24-Stunden-Hilfe,
dies wäre irreführend. Dies würde falsche Erwartungen wecken.

Pausenzeiten:

Betreuungspersonen brauchen feste Pausenzeiten. Mindestens 1/2- 1 Tag frei in der Woche sowie 2-3 Stunden Pause pro Tag.
Deshalb ist eine häusliche Betreuung, neben familiärer Unterstützung nur mit externen Dienstleistern verantwortlich möglich, z.B. mit:
 
– ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten
– Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
– Nachbarschaftliche und ehrenamtliche Hilfe.